Fahrtenplaner

TRAM, BUS

Allgemeine und besondere Beförderungsbedingungen der in den Mitteldeutschen Verkehrsverbund einbezogenen Straßenbahn- und Omnibusunternehmen

(Auszug)

gültig seit 01. August 2011

Die ausführliche Fassung der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen im PDF-Format finden Sie in der Randspalte zum Herunterladen.

§ 1 Geltungsbereich

1| Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den in der Anlage 1 aufgeführten Linien bzw. Linienabschnitten der VU des MDV (Anlage 2) im MDV-Tarifgebiet.
2| Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Unternehmen, dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

1| Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
3| Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das VU bzw. für das EIU aus.
4| Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

1| Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
2| Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
8. Tonwiedergabegeräte (auch mit Kopfhörern) oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen, wenn andere Personen dadurch belästigt werden,
9. Mobiltelefone Mobiltelefone in Bereichen zu benutzen, in denen das Verbot der Benutzung mittels Piktogrammen angezeigt ist,
11. nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen,
12. in Fahrzeugen oder auf Bahnsteigen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen,
16. Speisen und Getränke in Straßenbahnen und Bussen zu verzehren.
4| Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteinrichtung für Kinder gesichert sind.
8| Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag laut Anlage für Gebühren und Entgelte (Anhang) zu zahlen.

§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen

1| Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
2| Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrkarten

1| Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des ausgebenden Verkehrsunternehmens verkauft. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrkarten besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen.
2| Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert die erforderliche Fahrkarte zu lösen. Eine über das Mobiltelefon erworbene gültige Fahrkarte muss bereits vor Betreten des Fahrzeugs auf dem Mobiltelefon sichtbar heruntergeladen sein.
6| Wagen oder Wagenteile ohne Möglichkeit des Fahrkartenerwerbs dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrkarten benutzt werden. Meldet der Fahrgast unaufgefordert, dass am Reiseantrittsbahnhof eine Fahrkartenausgabe nicht geöffnet bzw. ein Fahrausweisverkaufsautomat nicht betriebsbereit war, kann jedoch der Fahrausweis in den Nahverkehrszügen beim Fahrausweisprüfer erworben werden.

§ 7 Zahlungsmittel

1| Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 Euro zu wechseln und erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Für das Fahrpersonal besteht keine Verpflichtung mehr als insgesamt 20 Münzstücke anzunehmen.

§ 8 Ungültige Fahrkarten

1| Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

1| Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
1. für sich oder – soweit der Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt vorsieht – für von ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder bzw. Gepäckstücke keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
2. sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absatz 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
4. die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
5. ein gesperrtes oder zerstörtes elektronisches Ticket vorweist.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

1| Wird eine Fahrkarte nicht zur Fahrt benutzt, so wird grundsätzlich das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der unbenutzten Fahrkarte (bei 4-Fahrtenkarten auf alle Abschnitte bezogen) erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast.

§ 11 Beförderung von Sachen

1| Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht, soweit nicht Absatz 6 etwas Abweichendes bestimmt, nur bei Handgepäck und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen.
2| Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können.
4| Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Der Fahrgast haftet für alle Schäden (...)
5| Die Konditionen für die Mitnahme von Fahrrädern ohne Hilfsmotor sind in den Tarifbestimmungen geregelt. In den Fahrzeugen dürfen nur so viele Fahrräder mitgenommen werden, wie es ohne Gefährdung und Belästigung anderer Fahrgäste möglich ist.
6| Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

§ 12 Beförderung von Tieren

1| Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
2| Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde müssen - soweit sie nicht in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden - an der kurz gehaltenen Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Ausgenommen davon sind Assistenzhunde (z. B. Blindenführhunde, Epilepsiehunde, usw.).
3| Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen.

§ 14 Haftung

Das Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Bei der Beförderung im Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen haftet das Unternehmen für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Gebühren und Entgelte

Bezug auf
Art Preis in Euro
Teil A, § 9 (2) und (4) erhöhtes Beförderungsentgelt 40,00       

 

reduziertes erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß gültigem PBefG/EVO

7,00

 

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