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Beförderungsbedingungen
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Auszug aus den Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen der in den Mitteldeutschen Verkehrsverbund einbezogenen Straßenbahn- und OmnibusunternehmenGültig ab 01. August 2009 Eine ausführliche Fassung der Tarif- und Beförderungsbestimmungen erhalten Sie § 1 Geltungsbereich1| Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderungsverträge im PBefG- und Eisenbahnverkehr auf den Linien bzw. Linienabschnitten der Verkehrsunternehmen des MDV im MDV-Tarifgebiet.2| Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Unternehmen, dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner. § 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen1| Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.3| Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus. 4| Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz. § 4 Verhalten der Fahrgäste1| Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen. § 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen1| Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. § 6 Beförderungsentgelte, Fahrkarten1| Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des ausgebenden Verkehrsunternehmens verkauft. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrkarten besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen. § 7 Zahlungsmittel1| Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 Euro zu wechseln und erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Für das Fahrpersonal besteht keine Verpflichtung mehr als insgesamt 20 Münzstücke anzunehmen. § 8 Ungültige Fahrkarten1| Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen. § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt1| Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt1| Wird eine Fahrkarte nicht zur Fahrt benutzt, so wird grundsätzlich das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der unbenutzten Fahrkarte (bei 4-Fahrtenkarten auf alle Abschnitte bezogen) erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast. § 11 Beförderung von Sachen1| Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht, soweit nicht Absatz 6 etwas Abweichendes bestimmt, nur bei Handgepäck und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. § 12 Beförderung von Tieren1| Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, 4 und 6 entsprechend anzuwenden. § 14 Haftung1| Das Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Bei der Beförderung im Straßenbahn- und Busverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen haftet das Unternehmen für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Gebühren und Entgelte
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