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ABO-Bedingungen UmweltCard GOLD
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Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Erwerb und zur Nutzung der UmweltCard GOLD für die Tarifzone 210 (Halle) gültig ab 01.04.2009Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnements (nachfolgend Abo genannt) ist, dass entweder der Nutzer selbst Inhaber eines in der Bundesrepublik Deutschland geführten Girokontos ist oder ein Dritter, der über ein solches Konto verfügt, den Abo-Vertrag als weiterer Vertragspartner mitunterzeichnet. Weitere Voraussetzung für die Teilnahme am Abo ist, dass die HAVAG ermächtigt wird, das jeweilige tarifliche Fahrgeld monatlich in 12 Abo-Monatsbeträgen sowie sonstige fällige Beträge von dem genannten Girokonto abzubuchen. Der Einzug des Abo-Betrages erfolgt grundsätzlich gemäß den Einzugsterminen der HAVAG. Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/ Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag tritt erst nach Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Kraft. Des Weiteren muss eine positive Bonitätsprüfung des Kunden vorliegen. 2. Gesamtschuldnerhaftung Ist der Abonnent nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften die Vertragspartner als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen aus dem Abo-Vertrag. 3. Vertragsabschluss und Vertragsdauer Der Abo-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Abo-Bestellung und durch die Übergabe einer Chipkarte an den Abonnenten zustande. Die Gültigkeit beginnt bei einem Bestelleingang bis Ende eines Monats (Posteingang) am 1. des Folgemonats. Dieser Vertrag beinhaltet eine Mindestlaufzeit von 12 aufeinander folgenden Monaten und gilt unbefristet. Bei Vertragsabschluss ist ein gültiges Personaldokument vorzulegen. Im Chip sind die zur Fahrausweisprüfung relevanten Daten gespeichert. Die Chipkarte bleibt Eigentum der HAVAG. Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die Chipkarte an die HAVAG zurückzugeben. Bei Übergabe oder bei Übersendung der Chipkarte auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip hinterlegten Daten genannt. Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, kann der Kunde seine Chipkarte im SERVICE CENTER einlesen lassen. Beanstandungen sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache, anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Neben den Abo-Bedingungen gelten auch die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des MDV. Die Mindestlaufzeit des Abo-Vertrages beinhaltet eine Rabattierung des Abo-Monatsbetrages gegenüber dem Preis der regulären Monatskarte. 4. Abonnement für Schüler und Auszubildende Für die Anerkennung des Abos für Schüler und Auszubildende ist eine gültige Kundenkarte für Schüler und Azubis, ein Schülerausweis oder ein gleichartiger Nachweis der Bildungseinrichtung notwendig. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Kundenkarte befestigten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung pro Schul-/ Ausbildungsjahr versehen sein. Diese Ermäßigungsberechtigungen sind bei jeder Fahrt mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen. Das Abo für Schüler und Auszubildende ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies sofort der HAVAG mitzuteilen. Das Abo für Auszubildende ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen. 5. Mitnahmemöglichkeiten Die Mitnahme weiterer Personen bei der Nutzung von Fahrkarten im Abonnement ist in den Tarifbestimmungen des MDV geregelt. 6. Tarifänderungen Bei Tarifänderungen wird der veränderte Fahrpreis Vertragsinhalt. 7. Änderungen des Abonnements Änderungen im Abo sind zum 01. eines jeden Kalendermonats möglich und müssen schriftlich erfolgen. Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Betrag im Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z.B. Rückbuchungen/Rücklastschriftgebühren) trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift, u. ä. sind unverzüglich der HAVAG mitzuteilen (ein Postnachsendeauftrag reicht nicht aus). Bei einer Änderung des Namens muss nur der Abonnent persönlich in einem SERVICE CENTER vorsprechen, der ein Abo für Schüler oder Auszubildende nutzt. Änderungen der Tarifzonen und/oder der Gültigkeit des HAVAG-Abos im MDV sind mit dem Änderungsformular bis zum Ende des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Führen die Änderungen zu Veränderungen des Abo-Betrages, so ist eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Der Abonnent ist verantwortlich für die Aktualisierung der Daten in seiner Chipkarte. Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Abonnenten/Kontoinhaber zu Kontoveränderungen und -auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Abonnenten zu begleichen. 8. Verlust oder Beschädigung Durch den Abonnenten ist die Chipkarte sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist der HAVAG umgehend mitzuteilen (persönlich oder schriftlich). Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Eine beschädigte Chipkarte wird nur gegen deren Vorlage durch die HAVAG ersetzt. Für Schäden die er selbst verursacht hat, bekommt er gebührenpflichtig Ersatz. Die ursprüngliche Chipkarte wird in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens (MDV) gesperrt. Eine neue Chipkarte kann bei der HAVAG durch den Abonnenten oder durch eine von ihm beauftragte Person (Vollmacht erforderlich) abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 Euro erfolgt die Neuausstellung der Chipkarte. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb von 24 Monaten wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben. 9. Unterbrechung des Abonnements Eine Unterbrechung des Abos ist aus unvorhersehbaren wichtigen Gründen seitens des Abonnenten möglich, sofern die Unterbrechungsdauer mindestens 1 Monat (nur vom Monatsersten bis zum Monatsletzten), jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. Als unvorhersehbare wichtige Gründe werden anerkannt (Nachweis in geeigneter Form ist der HAVAG vorzulegen): - Kuraufenthalt, - Schwere Krankheit/Krankenhausaufenthalt, - vorübergehende dienstliche Umsetzung an einen anderen Ort (außerhalb der im Abo-Vertrag angegebenen Tarifzonen). Urlaub, Semester-/Sommerferien bzw. die Nutzung des Schülerferientickets werden nicht als Unterbrechungsgrund anerkannt. Grundlage für eine Unterbrechung des Abos ist die Änderung der entsprechenden Daten auf der Chipkarte. Die Chipkarte muss in diesem Fall zwingend bei einem der unten genannten SERVICE CENTER vorgelegt werden. Nutzt der Abonnent während der Unterbrechung seine Chipkarte, so ist die Unterbrechung sofort hinfällig und der Abo-Monatsbetrag, auch rückwirkend, sowie das erhöhte Beförderungsentgelt (ermäßigte Gebühr) sind zu zahlen. 10. Kündigung durch den Abonnenten Eine Kündigung des Abos ist, erstmalig nach Ablauf von 12 Monaten, mit einer Frist von 3 Wochen zum Ende eines jeden Monats möglich. Kündigungen bedürfen der Schriftform und der Rückgabe der Chipkarte bis zum 3. des Folgemonats, andernfalls ist eine Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten. Bei einer Kündigung wird die Chipkarte zum Monatsersten des Folgemonats in der Kundendatei der HAVAG gesperrt. An die zentrale Sperrliste des MDV wird ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die HAVAG ist berechtigt auch nach Kündigung des Vertragsverhältnisses offene Forderungen vom Konto abzubuchen. Außerordentliche Kündigung Eine außerordentliche Kündigung des Abonnenten ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe sind: - der Wegzug des Abonnenten aus dem Bedienungsgebiet des MDV (Nachweis in geeigneter Form), - die Veränderung der für den Abonnenten wesentlichen Linien, - Tariferhöhungen seitens des MDV, sofern der betreffende MDV-Tarif gegenüber dem aktuell gültigen Tarif um mindestens 10% erhöht wird, - Todesfall (Nachweis Sterbeurkunde). Liegt einer der oben genannten wichtigen Gründe vor, wird auf die Erhebung des Differenzbetrages verzichtet. Wird das Abo vor Ablauf des Vertragsjahres ohne wichtigen Grund gekündigt, so erfolgt keine Rabattierung in Form des vergünstigten Abo-Monatsbetrages. Für die bereits genutzten Monate des laufenden Vertragsjahres wird der reguläre tarifliche Monatskartenpreis zugrunde gelegt und der Differenzbetrag zum Abo-Monatskartenbetrag zusätzlich erhoben. Eine Nachberechnung erfolgt auch dann, wenn einer ordentlichen Kündigung eine Unterbrechung des HAVAG-Abo unmittelbar vorangegangen ist. 11. Außerordentliche Beendigung des Abo-Vertrages durch die HAVAG Die Kündigung eines Abo-Vertrages durch die HAVAG ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos zum Monatsende möglich. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn - der Abonnent/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt, - der Abonnent gegen die Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbestimmungen der Beförderungsbedingungen der in den Mitteldeutschen Verkehrsverbund einbezogenen Straßenbahn- und Omnibusunternehmen verstößt, - eine Unterbrechung länger als 3 Monate dauert. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Nach der Kündigung ist die Chipkarte unverzüglich zurückzugeben, andernfalls ist eine Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten. Bei einer Kündigung wird die Chipkarte zum Monatsersten des Folgemonats in der Kundendatei der HAVAG gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Sperrliste des MDV ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Bei Kündigung des Abo-Vertrages im laufenden Vertragsjahr wird für die bereits genutzten Monate der reguläre tarifliche Monatskartenpreis zugrunde gelegt und der Differenzbetrag zum Abo-Monatskartenbetrag zusätzlich erhoben. Sämtliche offenen Forderungen werden ohne Mahnung sofort fällig und mit dem letzten fälligen Abo-Monatsbetrag abgebucht. 12. Fälligkeit Der Abonnent/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Abo-Monatsbetrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Abo-Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von der HAVAG zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig. 13. Rücklastschriften Kommt es zu einer Rücklastschrift (Lastschrifteinzug wird durch das Kreditinstitut des Abonnenten/Kontoinhaber zurückgewiesen), so erfolgt zum vereinbarten Termin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst zusätzlich zum aktuellen Abo-Monatsbetrag den Abo-Monatsbetrag des Vormonats sowie die Bankgebühr aus der Rücklastschrift. Wird auch dieser Einzug durch das Kreditinstitut des Abonnenten/ Kontoinhabers erneut zurückgewiesen, so erhält der Abonnent/ Kontoinhaber eine schriftliche Zahlungsaufforderung in Form einer Mahnung mit 14-tägiger Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet u. a. den Monatsbeitrag des Vormonates, den Monatsbeitrag des aktuellen Monats, die Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Abo-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Ziffer 11). 14. Erstattungen Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung der Abo-Monatskarte sind nicht möglich. § 10 der Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbestimmungen der in den Mitteldeutschen Verkehrsverbund einbezogenen Straßenbahn- und Omnibusunternehmen bleibt unberührt. 15. Benutzung ungültiger Abo-Monatskarten Wer mit einer ungültigen oder ungültig gewordenen Abo-Monatskarte in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffen wird, gilt als Fahrgast ohne gültige Fahrkarte im Sinne der Beförderungsbedingungen mit allen straf- und zivilrechtlichen Folgen. 16. Abtretung/Aufrechnung Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abo-Vertrag durch den Abonnenten/Kontoinhaber sowie eine Aufrechnung mit Forderungen ist ausgeschlossen. 17. Versandrisiko Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent die Chipkarte nicht bis zum 28. des Vormonats des Vertragsbeginns, so hat der Abonnent die Verpflichtung, dies unverzüglich der HAVAG mitzuteilen. Kommt der Abonnent seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die Chipkarte ordnungsgemäß zugegangen ist. 18. Datenschutzrechtliche Bestimmungen Die HAVAG speichert alle Kundendaten zu den Zwecken der Erfüllung des Abo-Vertrages und zur Durchführung des elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahrens. Eine Weitergabe an Dritte findet ausschließlich zu den genannten Zwecken statt oder bei gesetzlicher Verpflichtung der HAVAG. Zur Ermöglichung von Fahrausweiskontrollen werden von der HAVAG an die Verkehrsunternehmen des MDV, die am elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Kennnummer des jeweiligen Verkehrsunternehmens, Produkt, Name bei personenbezogenen Abo-Monatskarten, Datum der Ausgabe, Anfangsdatum der Sperrung und ggf. Enddatum der Sperrung. 19. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz der HAVAG, Halle (Saale). Hallesche Verkehrs-AG Freiimfelder Straße 74 06112 Halle (Saale) |
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